{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2024-11-11", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-1-2024_2024-11-11.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-1-2024/@@download/file/v-1-2024", "Checksum": "ee323a937395d5476f4677d4fd96c75c"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 1-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 11.11.2024 (publiziert) V 1-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 11.11.2024 (publié) V 1-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 11.11.2024 (pubblicato) V 1-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrechtliche Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "6572470ec2378711c3096e731fcc5f88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 11.11.2024 (publiziert) V 1-2024\nRegeste:\nAusländerrechtliche Beschwerde\n\n Ausländerrechtliche Beschwerde\n\nDie Aufenthaltsbewilligung für Ausländer erlischt bei einem Aufenthalt im Ausland von länger\nals sechs Monaten automatisch, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne\nsich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AIG). Trotzdem muss das Amt für Inneres, wenn um die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, auch über die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheiden, bevor die Wegweisung angeordnet werden darf (Art. 64\nAbs. 1 lit. c AIG). Der Rekursentscheid der Standeskommission sowie die Verfügung des Amtes für Inneres sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung und zur anschliessenden Neuverfügung an\ndas Amt für Inneres zurückzuweisen. Sollte nach Ansicht des Amtes für Inneres kein Anspruch\nauf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, muss im Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung geprüft werden, ob dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 4 AIG).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. ist syrischer Staatsangehöriger und reiste am 13. Februar 2013 aus Jordanien kommend in die Schweiz ein, nachdem das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) am 28. November 2012 die Einreiseerlaubnis erteilt hatte. A.\nerhielt eine Aufenthaltsbewilligung B für schwerwiegende persönliche Härtefälle. Diese\nAufenthaltsbewilligung wurde in den folgenden Jahren jeweils verlängert.\n\n2. Am 26. Juli 2023 stellte A. erneut ein Verlängerungsgesuch seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei diesem Gesuch Fotokopien seines Passes beigelegt wurden. Mit Schreiben\nvom 27. Juli 2023 teilte das Amt für Inneres A. mit, dass bei der Überprüfung des Reisepasses festgestellt worden sei, dass er sich ab dem 15. November 2022 ununterbrochen\nin der Türkei aufgehalten habe und erst am 25. Juli 2023 in die Schweiz zurückgekehrt\nsei. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen. Nachdem A. zu diesem Schreiben Stellung genommen hatte, entschied das Amt\nfür Inneres mit Verfügung vom 24. August 2023, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.\nerloschen sei und er die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu\nverlassen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, es sei für den Bewilligungsentscheid\nnicht massgebend, weshalb der Auslandaufenthalt stattgefunden habe, da der Auslandaufenthalt von mehr als acht Monaten unbestritten und demzufolge die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Weil A. nicht mehr im Besitz eines gültigen\nAufenthaltstitels sei, habe er die Schweiz zu verlassen.\n\n3. Gegen die Verfügung des Amtes für Inneres vom 24. August 2023 erhob A. am 25. September 2023 (Datum Poststempel) Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.\n\n4. Die Standeskommission wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom 5. Dezember 2023\nab.\n\nIn ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, massgeblich für das Erlöschen\neiner Aufenthaltsbewilligung ohne Abmeldung sei einzig das objektive Kriterium des\nsechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Die subjektiven Gründe für die Landesabwesenheit seien unerheblich. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts\nkomme es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der oder\ndes Betroffenen an. Die Aufenthaltsbewilligung von A. sei Mitte Mai 2023 erloschen. Eine\n\n1-5\nVerlängerung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Besitze eine ausländische Person keine erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung, verfüge die zuständige Behörde\ndie Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG). Die Beurteilung von möglichen Asylgründen\nsei Sache der Bundesbehörde. Inwiefern eine Rückkehr nach Syrien für A. zumutbar sei,\nkönne nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursvefahrens sein.\n\n5. Gegen den Rekursentscheid vom 5. Dezember 2023 erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2024 Beschwerde und stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (…) wurde zwecks Verbesserung mit Schreiben vom 23. Januar 2024 zurückgesendet. Die verbesserte Beschwerde wurde am 1. Februar 2024 (Datum Poststempel)\neingereicht. Der Beschwerdeführer stellte damit folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 05.12.23 und jene des\nJustiz-, Polizei- und Militärdepartementes des Amtes für Inneres vom 24.08.23\nvollumfänglich aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unrechtmässig verfügt\nwurde. Es sei erneut die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen.\n3. Eventualiter habe die zuständige kantonale Behörde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen.\n4. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und\nrechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es\nsei daher die unterzeichnende Rechtsvertreterin oder nötigenfalls eine zu bezeichnende Anwältin bzw. Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und\nes sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\n"}