Zweck von Art. 69 DBG ist es, über die wirtschaftliche Doppelbelastung hinausgehende Mehrfachbelastungen, die auf Ausschüttungen von Beteiligungen zurückzuführen sind, welche von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehalten werden, zu beseitigen (vgl. LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., Art. 69 N 1). Die Beschwerdeführerin geht mit ihrer Behauptung, bei ihr würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, fehl. So ist vorliegend lediglich die Doppelbesteuerung, nämlich derjenigen der Beschwerdeführerin und