69 DBG sind (vgl. auch LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 69 N 21). Nach Ziffer 5.4. des Kreisschreibens Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018 können Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer SI- CAV halten, die Ermässigung nach Art. 69 ff. DBG nicht beanspruchen. Bei diesen Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen.