In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art. 69 DBG jedoch angeführt, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt 5-7 werden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen sind (vgl. BBl 2005 4733 ff., 4848). Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde schliesslich vom Gesetzgeber unverändert übernommen. Es war somit auch vom Gesetzgeber vorgesehen, keinen Beteiligungsabzug bei Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen zuzulassen.