Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die angeführten Bemerkungen würden sich auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen beziehen. Daraus lasse sich nichts bezüglich des Ausschlusses des Beteiligungsabzuges von Kapitalgesellschaften wie der Beschwerdeführerin ableiten.