4-7 erforderlich angesehen worden sei, um die reduzierte Besteuerung im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen zu verweigern, nicht übernommen. Die logische Interpretation könne wohl nur sein, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht gewollt habe. Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die angeführten Bemerkungen würden sich auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen beziehen.