2-7 Nichts anderes ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 DBG, der im Anhang zum Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) eingefügt worden sei. Die Norm sei vor dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepassten Beteiligungsabzug bzw. der eingeführten Teilbesteuerung in Kraft getreten und habe bei der Einkommens- und Gewinnsteuer zu keiner Änderung der steuerlichen Praxis geführt, insbesondere in Bezug auf den Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen.