Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung werde einhellig vom gesamten schweizerischen Schrifttum vertreten. Die Gewährung des Beteiligungsabzuges sei sachlich geboten und rechtlich zwingend. Die SICAV würden als transparent behandelt, weshalb der Beteiligungsabzug jedenfalls auf Erträgen aus Beteiligungen, die den anteiligen Wert pro Anleger von CHF 1 Mio. übersteigen würden, gewährt werden müsse. Den Kreisschreiben komme keine Bindungswirkung für Steuergerichte oder Steuerpflichtige zu.