{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-01-22", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_V-1-2023_2025-01-22.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/v-1-2023/@@download/file/v-1-2023", "Checksum": "e431f9f388848b392e1ae2f1fef66241"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["V 1-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.01.2025 (publiziert) V 1-2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 22.01.2025 (publié) V 1-2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 22.01.2025 (pubblicato) V 1-2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:20", "Checksum": "3762a4f98fa35335e73ecb0bc3c32f16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.01.2025 (publiziert) V 1-2023\nRegeste:\nSteuerbeschwerde\n\n Steuerbeschwerde\n\nErträge aus einer Beteiligung an einem ausländischen SICAV, welcher im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegt, lassen keinen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG\nbzw. Art. 68 Abs. 1 StG zu.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Sie ist seit 2015 Aktionärin der B. mit Sitz in Singapur, welche die von Anlegern erhaltenen Mittel in börsenkotierte Aktiengesellschaften weltweit anlegt und versucht, auf diese Weise Kapitalgewinne sowie Kapitalerträge aus Aktien zu erzielen.\n\n2. Mit Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. August 2022\nwurde die A. AG für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von\nCHF 7'880'800.00 für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Bundessteuern veranlagt. Bei der Veranlagung 2019 wurde der deklarierte Beteiligungsabzug von 39.837% betreffend Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der B. steuerlich nicht akzeptiert.\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom\n26. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Gewinne der A. AG seien von der\nStaats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer freizustellen bzw. es sei\nder Beteiligungsabzug zu gewähren.\n\n4. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache der A. AG ab. So qualifiziere der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von insgesamt\n570'401 Anteilen am Fonds B. nicht für den Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG, da es\nsich gemäss Fonds-Prospekt um eine offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) handle.\n\n5. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ein.\n\n6. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 24. Februar 2023 und die Eidgenössische\nSteuerverwaltung am 15. März 2023 je eine Beschwerdevernehmlassung ein, je mit dem\nAntrag, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n7. Mit Eingabe vom 21. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die\nGelegenheit des rechtlichen Gehörs wahr und stellte die Rechtsbegehren, sie sei mit\neinem steuerbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Direkte Bundessteuer\nund für die Staats- und Gemeindesteuer zu veranlagen und bei der Steuerberechnung\nsei ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren.\n\n(…)\n\n1-7\nIII.\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Berechnung des\nReingewinns sei insbesondere Art. 69 DBG bezüglich der Gesellschaften mit Beteiligungen anzuwenden. Wäre das nicht der Wille des Gesetzgebers, so hätte hier ausdrücklich\neine abweichende Regelung bezüglich der Beteiligung an einer SICAV erfolgen müssen.\nEine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Regeln sei rechtswidrig. Art. 69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Reingewinns im Verhältnis\ndes Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Reingewinn vor, wenn Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden.\nDurch diesen Beteiligungsabzug solle vermieden werden, dass aus einer zweifachen\nBelastung eines Unternehmensgewinnes (auf Stufe der Gesellschaft, welche den Gewinn erwirtschafte sowie der natürlichen Person, welche die aus dem erwirtschafteten\nGewinn erhaltene Dividende versteuern müsse) eine Dreifachbelastung werde, indem\nder Beteiligungsertrag zusätzlich bei einer Zwischengesellschaft vollumfänglich besteuert werde.\n\nDie von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung werde einhellig vom gesamten\nschweizerischen Schrifttum vertreten. Die Gewährung des Beteiligungsabzuges sei\nsachlich geboten und rechtlich zwingend. Die SICAV würden als transparent behandelt,\nweshalb der Beteiligungsabzug jedenfalls auf Erträgen aus Beteiligungen, die den anteiligen Wert pro Anleger von CHF 1 Mio. übersteigen würden, gewährt werden müsse.\nDen Kreisschreiben komme keine Bindungswirkung für Steuergerichte oder Steuerpflichtige zu. Massgebend sei einzig der Wortlaut des Gesetzestextes sowie die sich\naufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden ergebenden Auslegungen.\n\n"}