Steuerbeschwerde Erträge aus einer Beteiligung an einem ausländischen SICAV, welcher im Ausland keiner kör- perschaftlichen Besteuerung unterliegt, lassen keinen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 Abs. 1 StG zu. Erwägungen: I. 1. Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Finanzdienst- leistungen. Sie ist seit 2015 Aktionärin der B. mit Sitz in Singapur, welche die von Anle- gern erhaltenen Mittel in börsenkotierte Aktiengesellschaften weltweit anlegt und ver- sucht, auf diese Weise Kapitalgewinne sowie Kapitalerträge aus Aktien zu erzielen. 2. Mit Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. August 2022 wurde die A. AG für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 7'880'800.00 für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und mit einem steuer- baren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Bundessteuern veranlagt. Bei der Ver- anlagung 2019 wurde der deklarierte Beteiligungsabzug von 39.837% betreffend Kapi- talgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der B. steuerlich nicht akzeptiert. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 26. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Gewinne der A. AG seien von der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer freizustellen bzw. es sei der Beteiligungsabzug zu gewähren. 4. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einspra- che der A. AG ab. So qualifiziere der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von insgesamt 570'401 Anteilen am Fonds B. nicht für den Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG, da es sich gemäss Fonds-Prospekt um eine offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) handle. 5. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ein. 6. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 24. Februar 2023 und die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. März 2023 je eine Beschwerdevernehmlassung ein, je mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 7. Mit Eingabe vom 21. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs wahr und stellte die Rechtsbegehren, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuer zu veranlagen und bei der Steuerberechnung sei ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren. (…) 1-7 III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Berechnung des Reingewinns sei insbesondere Art. 69 DBG bezüglich der Gesellschaften mit Beteiligun- gen anzuwenden. Wäre das nicht der Wille des Gesetzgebers, so hätte hier ausdrücklich eine abweichende Regelung bezüglich der Beteiligung an einer SICAV erfolgen müssen. Eine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Regeln sei rechtswid- rig. Art. 69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Reingewinns im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Reingewinn vor, wenn Betei- ligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden. Durch diesen Beteiligungsabzug solle vermieden werden, dass aus einer zweifachen Belastung eines Unternehmensgewinnes (auf Stufe der Gesellschaft, welche den Ge- winn erwirtschafte sowie der natürlichen Person, welche die aus dem erwirtschafteten Gewinn erhaltene Dividende versteuern müsse) eine Dreifachbelastung werde, indem der Beteiligungsertrag zusätzlich bei einer Zwischengesellschaft vollumfänglich besteu- ert werde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung werde einhellig vom gesamten schweizerischen Schrifttum vertreten. Die Gewährung des Beteiligungsabzuges sei sachlich geboten und rechtlich zwingend. Die SICAV würden als transparent behandelt, weshalb der Beteiligungsabzug jedenfalls auf Erträgen aus Beteiligungen, die den antei- ligen Wert pro Anleger von CHF 1 Mio. übersteigen würden, gewährt werden müsse. Den Kreisschreiben komme keine Bindungswirkung für Steuergerichte oder Steuer- pflichtige zu. Massgebend sei einzig der Wortlaut des Gesetzestextes sowie die sich aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden ergebenden Auslegungen. 2. Die Kantonale Steuerverwaltung erwidert, beim Investmentfonds B. handle es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die einem SICAV ohne Grundbesitz am ähn- lichsten komme. Art. 69 DBG habe der Gesetzgeber einzig im Rahmen der Unterneh- menssteuerreform II angepasst. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 habe der Bundesrat in Fortführung der bisherigen Steuerpraxis ausgeführt, Beteiligungen an Anlagefonds und diesen steuerlich gleichgestellten Körper- schaften (heute kollektive Kapitalanlagen) seien vom Beteiligungsabzug ausgeschlos- sen (BBI 2005 4733 ff., 4813). Dies habe er einerseits damit begründet, dass das Ziel der Reform die Förderung von Unternehmeraktionären sei und die steuerliche Begüns- tigung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen dem Ziel nicht dienen würden. Ander- seits wäre die Teilbesteuerung bzw. der Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanla- gen mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und sei des- halb nicht praktikabel. Im Gesetzesentwurf habe der Bundesrat in den Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis lit. a DBG die volle Besteuerung der Erträge aus kollektiven Kapitalan- lagen oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften ausdrücklich vorgesehen. In Bezug auf den Beteiligungsabzug habe der Bundesrat keine explizite gesetzliche Re- gelung analog zur Teilbesteuerung vorgesehen. Dies habe darin begründet gelegen, dass es den Beteiligungsabzug im Gegensatz zur Teilbesteuerung schon lange gegeben habe und seit jeher Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nicht als Beteiligungen i.S.v. Art. 69 DBG qualifiziert worden seien. 2-7 Nichts anderes ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 DBG, der im Anhang zum Kollektivanla- gegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) eingefügt worden sei. Die Norm sei vor dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepassten Beteiligungsabzug bzw. der eingeführten Teilbesteuerung in Kraft getreten und habe bei der Einkommens- und Gewinnsteuer zu keiner Änderung der steuerlichen Praxis geführt, insbesondere in Be- zug auf den Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen. Mit Art. 10 Abs. 2 DBG habe der Gesetzgeber lediglich eine gesetzliche Grundlage für die seit 2006 gesamt- schweizerisch gelebte Besteuerungspraxis betreffend (ausländischen) SICAV geschaf- fen (vgl. BBI 2005 6395 ff., 6429). Die Norm sei dem Gesetzgeber leider missglückt. So würden etwa SICAF ebenfalls unter den Gesetzeswortlaut fallen, obwohl die Norm auf sie gar nicht anwendbar sei. Beim Anleger seien die Kapitalerträge, die ihm von einem SICAF zufliessen würden, zudem nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und nicht nach Bst. e wie bei den übrigen Anlagefonds steuerbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Aus Art. 10 Abs. 2 DBG lasse sich deshalb nichts zugunsten des Beteiligungsabzuges bzw. der Teilbesteuerung ableiten. Vielmehr ergebe sich aus der Subsumtion der Erträge, die kollektive Kapitalanlagen (ohne SICAF) erzielen würden, unter Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG, dass der Gesetzgeber keine Erträge als Beteiligungs- erträge definiere. Die Bestimmung sei auch im Geschäftsvermögen analog anwendbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25, Ziffer 4.3). Die Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen seien somit keine Beteiligungserträge, die der Teilbesteuerung nach Art. 18b Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1bis bzw. dem Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG unterliegen würden. Einkünfte aus kollektiven Kapitaleinlagen - mit Ausnahme von SICAF - würden seit je her nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen. Diese Praxis habe weder mit dem im An- hang zum KAG eingefügten Art. 10 Abs. 2 DBG noch mit der kurz darauf im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Anpassung von Art. 69 DBG eine Änderung er- fahren. 3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt aus, das Steuerrecht folge mit Bezug auf den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV und die KmGK grundsätzlich der Treuhand- lösung (transparente Betrachtung). Dies bedeute, dass die kollektiven Kapitalanlagen für die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuer keine Steuersubjekte darstellen würden. Erträge und Vermögen transparenter kollektiver Kapitalanlagen würden den An- legerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Diese Besteuerungsregeln seien sowohl für vertragliche Anlagefonds als auch für die inländische SICAV und die KmGK anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBG). Ausländische kollektive Kapitalanlagen seien steu- erlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen (vgl. Ziffer 3.1 des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Das Kreisschreiben Nr. 27 der ESTV vom 17. Dezember 2009 halte in Ziffer 2.3.2 insbesondere fest, dass Anteile an kollektiven Kapitaleinlagen und diesen gleichzustellenden Körperschaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV keine Beteiligungen im Sinne von Artikel 69 DBG darstellen würden. Der Gesetzgeber stütze diese Praxis der ESTV, indem er im Rahmen der Bot- schaft zur Unternehmenssteuerreform II festgehalten habe, dass Beteiligungen an Kör- perschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen seien (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Hinsichtlich dieser Ausgangslage verkenne die Beschwerdeführerin, dass die hier vor- liegende SICAV keine Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG darstelle. Die B. stelle unbestrittenermassen eine ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne 3-7 direkten Grundbesitz im Sinne der Ziffer 3.1 und 3.2 i.V.m. Ziffer 7 Anhang I und IV des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV dar, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen sei. Weiter beruhe die in Ziffer 2.3.2 des Kreisschreibens Nr. 27 der ESTV festgehaltene Praxis, dass eine SICAV sich nicht als Beteiligung nach Art. 69 DBG qualifiziere, auf einer vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Artikel 69 DBG, welche den Beteiligungsabzug bei Körperschaften ausschliessen würde, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Auch ver- meide der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG nur die Mehrfachbelastung der aus der Beteiligung stammenden Erträge, die nicht gegeben sei, wenn die kollektive Kapitalan- lage selbst nicht besteuert werde. Die in Singapur ansässige B. würde in der Schweiz als SICAV nicht besteuert werden. Folglich liege weder eine Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG vor, noch bestehe eine Mehrfachbelastung. Im Übrigen sei der ausländische SICAV aufgrund der fehlenden Besteuerung im Ausland nicht als Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG zu qualifizieren. Damit sei auch aus diesem Grund ein Beteiligungs- abzug ausgeschlossen. 4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen hauptsächlich entgegen, die Kantonale Steuerverwaltung gestehe zu, dass der Wortlaut von Art. 10 DBG missglückt sei. Das bedeute ja wohl nichts anderes, als dass die Auslegung der Beschwerdeführerin aufgrund des Wortlautes zutreffe. Grundsätzlich sei der Wortlaut einer Bestimmung massgebend. Zudem komme im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip eine erhöhte Bedeutung zu. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe dafür gegeben seien, dass der Wortlaut nicht mit dem gemeinten übereinstimme. Vorliegend würden derartige triftige Gründe fehlen. Bei den durch die Kantonale Steuerverwaltung angeführten Belegstellen gehe es nicht um den Beteiligungsabzug bei Kapitalgesellschaften gemäss Art. 69 lit. c DBG, sondern um die Teilbesteuerung von Einkünften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gemäss Art. 18b DBG. Es stelle sich daher schon deshalb die Frage, ob die vorgebrach- ten Argumente die Auffassung der Kantonale Steuerverwaltung überhaupt stützen könn- ten. Vorliegend würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, nämlich zunächst auf der Ebene der Unternehmung, an welcher der Anlagefonds Anteile halte, danach auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, welche die Beteiligung am Anlagefonds halte, und zum dritten Mal beim Aktionär, welcher die Aktien an der Kapitalgesellschaft halte, welche Anteile am Anlagefonds halte. Zur Vermeidung dieser mehr als doppelten Belastung sei der Beteiligungsabzug für Kapitalgesellschaften eingeführt worden. Zwischen dem Entwurf des Bundesrates und der endgültigen gesetzlichen Fassung habe eine Änderung des Gesetzeswortlautes bezüglich der Anteile an Anlagefonds statt- gefunden. Der Ausschluss der Teilbesteuerung von Beteiligungen an Anlagefonds im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen sei gerade nicht im Gesetzeswortlaut übernommen worden. Der Bundesrat habe den ausdrücklichen Ausschluss des Beteili- gungsabzuges in seinem Entwurf, den er dem Gesetzgeber unterbreitet habe, als not- wendig erachtet. Nur deswegen sei er ins Gesetz aufgenommen worden. Dafür gebe es nur eine logische Erklärung, nämlich dass der Beteiligungsabzug ohne den expliziten Ausschluss im Gesetz nach Auffassung des Bundesrates hätte gewährt werden müssen. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung, welche vom Bundesrat als zwingend 4-7 erforderlich angesehen worden sei, um die reduzierte Besteuerung im Geschäftsvermö- gen von natürlichen Personen zu verweigern, nicht übernommen. Die logische Interpre- tation könne wohl nur sein, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht gewollt habe. Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die angeführten Bemerkungen würden sich auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen beziehen. Daraus lasse sich nichts bezüglich des Ausschlusses des Beteili- gungsabzuges von Kapitalgesellschaften wie der Beschwerdeführerin ableiten. Der Wortlaut der massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 69 lit. c DBG sehe den Beteiligungsabzug ausdrücklich vor, falls die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als CHF 1 Mio. habe. Eine Abweichung von diesem Wortlaut sei nur aus triftigen Grün- den zulässig. Die angeführten Materialien und Überlegungen aus dem Gesetzgebungs- prozess würden sich gar nicht auf Art. 69 lit. c DBG, sondern auf Art. 18b DBG beziehen, mithin äussere sich der Gesetzgeber gar nicht mit dem behaupteten Inhalt zur massge- blichen Bestimmung von Art. 69 lit. c DBG. 5. 5.1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaf- ten beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von min- destens CHF 1 Mio. aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Netto- ertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 68 Abs. 1 StG). Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Ver- hältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Betei- ligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (Art. 69 DBG). 5.2. Unbestritten ist, dass sich der Investmentfonds B. als ausländische offene kollektive Ka- pitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz qualifiziert, die steuerlich den schweize- rischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen ist. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als Anteilsinhaberin dieses Investment- fonds einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 StG geltend machen kann. Die kantonale Bestimmung zum Beteiligungsabzug (Art. 68 StG) entspricht aufgrund der Steuerharmonisierung derjenigen von Art. 69 DBG, weshalb bezüglich der kantonalen Steuern dieselben Ausführungen wie zur Direkten Bundessteuer zum Tragen kommen. 5.3. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 69 DBG einzig dahingehend geändert, als dass die erforderliche Beteiligungsquote von 20 auf 10 % bzw. den erfor- derlichen Verkehrswert der Beteiligung von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. gesenkt worden ist. Bezüglich Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Gewinnsteuer wurde keine ge- setzliche Regelung, welche derjenigen der Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG bei der Berechnung der Einkommenssteuer entspricht, getroffen. In der Botschaft zum Unter- nehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art. 69 DBG jedoch ange- führt, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt 5-7 werden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen sind (vgl. BBl 2005 4733 ff., 4848). Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde schliesslich vom Gesetzgeber unverändert über- nommen. Es war somit auch vom Gesetzgeber vorgesehen, keinen Beteiligungsabzug bei Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen zuzulassen. Die Ausführungen in der Botschaft flossen schliesslich in die beiden Kreisschreiben Nr. 25 und 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. In Ziffer 2.3.2. des Kreis- schreibens Nr. 27, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaf- ten und Genossenschaften, vom 17. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass Anteile am Kapital einer kollektiven Kapitalanlage und diesen gleichzustellenden Körperschaf- ten, z.B. Anteile am Kapital, keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 DBG sind (vgl. auch LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 69 N 21). Nach Ziffer 5.4. des Kreisschreibens Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018 können Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer SI- CAV halten, die Ermässigung nach Art. 69 ff. DBG nicht beanspruchen. Bei diesen Kreis- schreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen. Sie sind zwar für das Gericht nicht verbindlich, hingegen berücksichtigt es diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. BGE 140 V 343 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 6.2). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von der vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Art. 69 DBG, Erträge aus SICAV liessen keinen Beteiligungsabzug zu, abzuweichen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, plausibel zu begründen, worin solche triftigen Gründe vorliegen würden und der Beteiligungsabzug zu gewähren sei. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), welches den rechtsanwendenden Behörden keinen übermässigen Spielraum einräumen und die rechtsgleichen Abgabepflichten sicherstel- len soll, die Füllung einer Gesetzes- bzw. Besteuerungslücke verbietet, nicht jedoch die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_978/2021 vom 17. März 2023 E. 5.2.2.). Der Investmentfond B. qualifiziert somit nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG. Hinzu kommt, dass der Investmentfond B. weder in Singapur (vgl. E-Mail vom 4. Januar 2023) noch in der Schweiz als SICAV besteuert wird, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten ist. Eine ausländische Körperschaft, die nach den steuerlichen Gleichstellungsregeln einer schweizerischen SICAV ähnlich ist, aber im Ausland körper- schaftlich besteuert wird, ist als Beteiligung i.S.v. Art. 69 DBG zu qualifizieren. Beteili- gungen an ausländischen SICAV, welche im Ausland keiner körperschaftlichen Besteu- erung unterliegen, sind hingegen vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen (vgl. DUSS/BUCHMANN, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 69 N 10b). Zweck von Art. 69 DBG ist es, über die wirtschaftliche Doppelbelastung hinausgehende Mehrfach- belastungen, die auf Ausschüttungen von Beteiligungen zurückzuführen sind, welche von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehalten werden, zu beseitigen (vgl. LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., Art. 69 N 1). Die Beschwerdeführerin geht mit ihrer Be- hauptung, bei ihr würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, fehl. So ist vorlie- gend lediglich die Doppelbesteuerung, nämlich derjenigen der Beschwerdeführerin und 6-7 derjenigen derer Aktionäre, zu erkennen. Der Investmentfonds B. ist dagegen kein Steu- ersubjekt und wird entsprechend auch nicht separat besteuert. Weitere konkrete Steu- erbelastungen, welche zu einer über die Doppelbesteuerung hinausgehende Mehrfach- belastung führen würden, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Somit liegt auch keine Mehrfachbelastung vor, welche einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG rechtfertigen würde. 5.4. Die Kantonale Steuerverwaltung hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht den Betei- ligungsabzug nach Art. 68 StG und Art. 69 DBG nicht gewährt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2023 vom 19. September 2023 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_120/2024 vom 11. Dezember 2024 abgewiesen. 7-7