Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet. 11. Sämtliche Haftvoraussetzungen sind folglich erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis und mit 16. August 2025 verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 8-2025 vom 29.07.2025 12 - 12