10.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1). Aktuell muss entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe.