9.2. Aufgrund der nicht gefestigten Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Schweiz, der deutschen und polnischen Staatsbürgerschaft und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Nähe zu diversen Ländern besteht ein ausgeprägter Auslandbezug. Von einer beruflichen Integration in der Schweiz kann nicht gesprochen werden und familiäre oder soziale Bindungen fehlen gänzlich. Auch ohne bereits begangene Fluchthandlungen in Deutschland und Polen ist ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Aufgrund der vorhandenen Fluchtgefahr kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr gegeben ist.