Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-)Strafe sind im Haftprüfungsverfahren auch allfällige bereits vorliegende Gerichtsentscheide über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen mitzuberücksichtigen. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen «niederschwelligen» Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des BGer jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 5).