221 N 17). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt i. d. R. mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-)Strafe sind im Haftprüfungsverfahren auch allfällige bereits vorliegende Gerichtsentscheide über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen mitzuberücksichtigen.