Für eine konkrete Fluchtgefahr spricht auch eine drohende Landesverweisung (Art. 66a StGB: bei Freiheitsberaubung und Entführung gegeben), dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 221 N 17).