78a StPO verwertbar sind (vgl. BGE 143 IV 408 E. 9.2). 9. 9.1. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO 10 - 12 voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.