193 StGB gegeben sein sollte. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Aussage der Privatklägerin, «er habe gar nichts verstanden», spreche klar gegen das Vorliegen einer expliziten Ablehnung bzw. einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation im Sinne von Art. 189/190 StGB, ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in den beiden Einvernahmen mehrmals darauf hinwies, dass sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle aufhören und sie wolle das nicht.