Anzufügen bleibt dennoch, dass es sich dem Gericht nicht ohne weiteres erschliesst, weshalb nicht auch der dringende Tatverdacht des Menschenhandels i.S.v. Art. 182 Abs. 1 StGB und der Sexualdelikte inkl. Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB gegeben sein sollte.