Wie bereits ausgeführt, muss dem Opfer die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist. Für die 26-jährige Polin, die gemäss eigenen Angaben auf Suche nach Arbeit und ohne Geld aufgrund der Versprechungen des Beschwerdeführers in die Schweiz gereist ist und die ohne Deutsch- und mit geringen Englischkenntnissen im Auto des Beschwerdeführers nach Italien gefahren wurde, war das Rauskommen aus der geschilderten Situation unverhältnismässig schwierig. Der dringende Tatverdacht der Freiheitsberaubung ist damit nach wie vor ausreichend hoch.