Auch wenn sie also zunächst mit dem Vorschlag, von Italien aus mit dem Bus nach Polen zu fahren, einverstanden gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass sie jederzeit das Recht hatte, aus dem Auto auszusteigen. Auch dass sie die Möglichkeit hatte, mit der Polizei zu telefonieren, ändert nichts am dringenden Tatverdacht. Wie bereits ausgeführt, muss dem Opfer die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist.