Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin bereits vor Abfahrt bezüglich dieser Fahrt unwohl gefühlt hatte und sich das Unwohlsein während dieser Fahrt derart verstärkte, dass sie aussteigen wollte. Es ist nachvollziehbar, dass sich ihre Angst zunehmend verstärkte, da sie offensichtlich nicht genau wusste, wohin sie gebracht würde. Auch wenn sie also zunächst mit dem Vorschlag, von Italien aus mit dem Bus nach Polen zu fahren, einverstanden gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass sie jederzeit das Recht hatte, aus dem Auto auszusteigen.