Es ist bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, was der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien machen wollte. Aber auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich geplant hatte, die Privatklägerin an einen Busbahnhof in Italien zu bringen und ihr das Ticket zu bezahlen, hätte er sie dennoch aussteigen lassen müssen, als sie dies unmissverständlich kundtat. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin bereits vor Abfahrt bezüglich dieser Fahrt unwohl gefühlt hatte und sich das Unwohlsein während dieser Fahrt derart verstärkte, dass sie aussteigen wollte.