am nächsten Polizeiposten aussteigen zu lassen. Dabei ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben mit 50 Euro in die Schweiz eingereist ist, kein Geld auf sich hatte und ihrem Wunsch, nach Polen zurückzukehren, zumindest in ihrer subjektiven Vorstellung nur folgen konnte, indem sie ins Auto des Beschwerdeführers stieg, der ihr versprochen hatte, mit ihr am Bankomaten Geld zu holen und sie zu einer Bushaltestelle zu bringen. Es ist bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, was der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien machen wollte.