Der Umstand, dass die Privatklägerin in Appenzell freiwillig in das Auto eingestiegen war, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin nicht aussteigen liess, obwohl diese mehrfach darum bat, sie an der nächsten Bushaltestelle resp. am nächsten Polizeiposten aussteigen zu lassen.