Nach dem erwähnten Halt wählte die Privatklägerin erneut mehrfach den Notruf (11.42 Uhr, 12.37 Uhr, 12.44 Uhr und 12.52). Aus den dem Gericht vorliegenden Aufnahmen dieser Notrufe an die Kapo GR und an die Kapo TI wird deutlich, dass die Privatklägerin das Auto des Beschwerdeführers verlassen wollte und dieser den polizeilichen Anweisungen, die nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht