8.3. Die Privatklägerin stieg am Freitag, 16. Mai 2025, in Appenzell ins Fahrzeug des Beschwerdeführers. Sie wählte bereits vor der Abfahrt in Appenzell den Notruf (8.33 Uhr, Zeitdauer 0.0 Minuten), ihrer Aussage nach, um zu testen, ob dies funktioniere. Sie gab weiter an, sie habe zunächst nicht einsteigen wollen, sie habe in Appenzell bleiben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er würde zum Bankomaten fahren und ihr das Geld für die Rückfahrt nach Polen geben. Er habe ihr gesagt, aus Italien nach Polen zu fahren sei günstiger als aus der Schweiz. Er habe in Italien ein Appartement und müsse dort ein paar Business-Sachen erledigen.