In neuerer Praxis bestätigt das Bundesgericht, dass beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen muss. Dabei ist insbesondere auch dessen individuelle Fähigkeit zu berücksichtigen, Widerstand zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung somit nicht gänzlich unmöglich sein, es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3 m.w.