Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3 und 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3).