Als Haftvoraussetzung muss sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität von allenfalls bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründen an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist i. d. R. ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen.