Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt im jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2025 und anlässlich des Haftprüfungsverfahrens am 20. Mai 2025 einvernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen demnächst durchgeführt werden sollte.