Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde, nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). Dies wäre vorliegend der Fall (Art. 393 Abs. 2 StPO).