Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt - die Bejahung des dringenden Tatverdachts eines Tatbestandes reicht, um die Untersuchungshaft fortzuführen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde, nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2;