7 - 12 Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass die von der Vorinstanz gewählten Formulierungen einer „möglichen Ausnützung“ einer Abhängigkeit oder Notlage und des „weiterhin“ zu bejahenden Haftgrundes von Art. 193 StGB, obwohl dieser Tatvorwurf erstmals im Haftverlängerungsverfahren erhoben wurde, unpassend sind. Nichts desto trotz führte die Vorinstanz an, weshalb sie den dringenden Tatverdacht betreffend die Freiheitsberaubung und Entführung bejahte. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend.