Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Entscheid, auch wenn die Begründung des dringenden Tatverdachts eher knapp ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer wusste dennoch seit Beginn, was ihm vorgeworfen wird, was sich auch darin zeigt, dass sich der Rechtsvertreter sachgerecht mit den Tatvorwürfen auseinandersetzen konnte.