Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Seit seiner Inhaftierung vom 17. Mai 2025 sei er nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt worden. Angesichts der aussergewöhnlichen Konstellation sei es sachgerecht, das Honorar ausnahmsweise nach dem effektiven Zeitaufwand zu bemessen. Die erheblichen und detaillierten Eingaben seien durch das Vorgehen der Vorinstanz bzw. der Staatsanwaltschaft selbst veranlasst worden. Andererseits seien sie für eine effektive und wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich gewesen.