Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung wäre im Falle einer Verurteilung lediglich mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen. Vor diesem Hintergrund entfalle die Motivation für eine allfällige Flucht, da dem Beschwerdeführer keine empfindliche Sanktion drohe. Eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei daher unverhältnismässig und rechtswidrig.