Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer finde in Deutschland nicht statt, es existiere weder ein deutscher noch ein europäischer Haftbefehl gegen ihn. Das Verfahren in Polen sei seit 2018 hängig und habe bislang weder zu einer Verurteilung noch zu einer gerichtlichen Feststellung strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Es sei kein Haftbefehl erlassen oder eine internationale Ausschreibung veranlasst worden. Eine relevante Fluchtgefahr könne nicht begründet werden.