Auch bestünde keine Fluchtgefahr. Das Strafverfahren in Neubrandenburg (DE) sei am 27. Februar 2024 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits seit März 2020 in der Schweiz wohnhaft und habe von dem gegen ihn in Neubrandenburg eingeleiteten Verfahren erstmals im Zuge seiner aktuellen Inhaftierung Kenntnis erlangt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Neubrandenburg nur zur Aufenthaltsermittlung nach § 131a DE-StPO ausgeschrieben sei. Eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer finde in Deutschland nicht statt, es existiere weder ein deutscher noch ein europäischer Haftbefehl gegen ihn.