Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und einer tatsächlichen Gefahr für die Privatklägerin lasse sich daraus nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer könne allenfalls nur angelastet werden - sofern und soweit überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten angenommen werden sollte - dass er nicht unverzüglich auf der Autobahn angehalten habe. Und selbst unter der Annahme, dass sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt wären, wäre das Verschulden des Beschwerdeführers als äussert gering zu bewerten. Die Privatklägerin sei zu keinem