Die Privatklägerin habe nicht um ihr Leben gefürchtet. Sie habe im hinteren Teil des Fahrzeugs Platz genommen, weil sie der Ansicht gewesen sei, sie könne sich und dem Beschwerdeführer etwas antun («das Lenkrad zu rupfen und dann wären wir weg von dieser Brücke»). Es hätten sich um subjektive Empfindungen und Befürchtungen der Privatklägerin gehandelt, die nicht auf ein objektives Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und einer tatsächlichen Gefahr für die Privatklägerin lasse sich daraus nicht ableiten.