Zum dringenden Tatverdacht bezüglich Freiheitsberaubung und Entführung macht der Beschwerdeführer geltend, die Teilnahme der Privatklägerin an der Fahrt nach Italien sei nachweislich freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Privatklägerin nach Italien gefahren habe, um sie dort zur Busstation zu bringen, habe die Privatklägerin ausgeführt: «Also gut, wenn ich das unbedingt will, dass er mir das Geld gibt und dann kann ich von Italien wegfahren, weil es dort günstiger ist». Die Privatklägerin habe nicht um ihr Leben gefürchtet.