Die Privatklägerin habe in der Video-Einvernahme vom 23. Mai 2025 u.a. ausgeführt, sie habe gewusst, dass sie den Preis für diese Arbeit mit ihrem Körper bezahlen müsse. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob der Beschwerdeführer habe wissen können, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, habe die Privatklägerin geantwortet: «Er hat gar nichts verstanden. Das ist ein Mensch ohne Charakter». Es seien keine Nötigungsmittel i.S.v. Art. 189/190 StGB vom Beschwerdeführer eingesetzt worden.