32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, wonach dem Beschuldigten die massgeblichen Umstände des Tatvorwurfs ausreichend klar mitzuteilen seien, damit die Verteidigung überhaupt in die Lage versetzt werde, sich sachgerecht mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die Privatklägerin habe in der Video-Einvernahme vom 23. Mai 2025 u.a. ausgeführt, sie habe gewusst, dass sie den Preis für diese Arbeit mit ihrem Körper bezahlen müsse.