5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht erneut geltend, der dringende Tatverdacht fehle bezüglich aller vorgeworfenen Straftaten. Durch die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft zu Art. 193 StGB, «bei genauer Betrachtung liege eine Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses klar vor», werde die Begründungslast unzulässigerweise auf die Verteidigung verlagert. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 32 Abs. 2 BV und Art.