5 - 12 Zur Verhältnismässigkeit macht die Staatsanwaltschaft geltend, es bestehe kein Zusammenhang zwischen Erkenntnisgewinn und Untersuchungshaft; das Zwangsmassnahmengericht habe die Untersuchungshaft aufgrund der Fluchtgefahr angeordnet. Zudem könne beim Strafrahmen der vorliegenden Delikte nicht von Vornherein von einer blossen Geldstrafe bei einem bedingten Vollzug ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache.