183 StGB vorliegen solle, erschliesse sich nicht. Es sei objektiv erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer trotz entsprechender Aufforderung nicht habe aussteigen lassen und auch mehrere Polizeiposten trotz polizeilicher Aufforderung nicht angefahren habe. Es sei nicht relevant, ob jemand ursprünglich selbst in ein Fahrzeug gestiegen sei oder die Möglichkeit gehabt habe, mit der Polizei zu telefonieren.