Das Protokoll könne im Nachhinein erstellt werden. Die vorläufigen Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen des Opfers würden deshalb eingereicht. Insgesamt erweise sich die Kritik der Verteidigung im Hinblick auf die Sexualdelikte als nicht zielgerichtet, zumal die Untersuchungshaft nicht mit diesen begründet sei. Inwiefern die Verteidigung darauf komme, dass kein Tatverdacht in Bezug auf den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB vorliegen solle, erschliesse sich nicht.