Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB nachvollziehbar begründet und bejaht und diesbezüglich auch das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht. Das Zwangsmassnahmengericht habe auch ausgeführt, weshalb es nicht weiter auf den Tatverdacht der Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB resp. allgemein auf den Tatverdacht von Sexualdelikten eingehe. Es sei jedoch falsch, dass die Video-Einvernahmen unverwertbar seien. Art. 78a StPO lasse genau solcherlei Videoaufnahmen zu. Das Protokoll könne im Nachhinein erstellt werden.