4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. reichte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme inkl. die Entwürfe der Verschriftlichungen der Video-Einvernahmen der Privatklägerin vom 23. Mai 2025 und 10. Juni 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn der dringende Tatverdacht für ein einzelnes Delikt vorliege, wobei in der Folge die Haftgründe nur für dieses Delikt geprüft würden. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Freiheitsberaubung und Entführung i.S.v.